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   BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17   

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BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17 (https://dejure.org/2019,43756)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2019 - 3 C 21.17 (https://dejure.org/2019,43756)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 3 C 21.17 (https://dejure.org/2019,43756)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • doev.de PDF

    Veröffentlichung der Begünstigten der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union

  • rewis.io

    Veröffentlichung der Begünstigten der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union

  • lda.brandenburg.de PDF

    Personenbezogene Daten

  • fragdenstaat.de

    Personenbezogene Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Schutz personenbezogener Daten; Grundsatz der Transparenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Mit den Vorschriften der Art. 111 ff. VO (EU) Nr. 1306/2013 und der Art. 57 ff. DVO (EU) Nr. 908/2014 hat der Unionsgesetzgeber die Transparenzvorschriften überarbeitet, die der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 9. November 2010 für ungültig erklärt hat, soweit bei natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind, die Veröffentlichung personenbezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorgeschrieben war, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden (C-92/09 und C-93/09 [ECLI:EU:C:2010:662], Volker und Markus Schecke und Eifert).

    Das gilt sowohl für die mit der Veröffentlichung einhergehende Stärkung öffentlicher Kontrolle der Mittelverwendung als auch für die Ermöglichung einer besseren Beteiligung der Bürger an der öffentlichen Debatte über die Gemeinsame Agrarpolitik (C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 67 ff.).

    Dementsprechend ist auch der Europäische Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung geeignet ist, die Transparenz zu erhöhen und die öffentliche Kontrolle der Mittelverwendung zu stärken (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 75).

    Der Unionsgesetzgeber hat die Interessen ausgewogen zu gewichten und muss sich bei Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige (fr: strict nécessaire) beschränken (EuGH, Urteile vom 9. November 2010 - C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 76 f. und vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. - Rn. 52).

    Es war bei den damaligen Vorschriften jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bestrebt gewesen war, eine solche ausgewogene Gewichtung vorzunehmen (C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 79 f.).

    Der Gerichtshof hat die damaligen Vorschriften für ungültig erklärt, soweit diese bei natürlichen Personen die Veröffentlichung personenbezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorgeschrieben haben, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden (C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 86, 89).

    Zugleich ist aber nicht zu übersehen, dass mit der Veröffentlichung dieser Daten keine besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verbunden sind, wie dies etwa im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten oder Personenbewertungen der Fall ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 105 ff.).

    Diese Informationen klären die interessierte Öffentlichkeit über die Hintergründe der Beihilfen auf, nähren damit die öffentliche Debatte und wirken Fehlvorstellungen entgegen (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 17. Juni 2010 - C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 111).

    Die Beschränkung der Wirkung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 auf die Zukunft und die Berücksichtigung der Verwaltungslast bei der Frage des Schutzes natürlicher Personen als Namensgeber juristischer Personen (C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 87, 94) bestätigen diese Bewertung.

    Diese Ziele haben zwar nicht ohne weiteres Vorrang gegenüber dem Recht auf Achtung des Privatlebens und der Schutz personenbezogenen Daten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 85), sind aber geeignet, die Verhältnismäßigkeitsprüfung bestehen zu können (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 17. Juni 2010 - C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 113).

    Soll - wie hier - der Zivilgesellschaft nebst Medien und Nichtregierungsorganisationen Zugang zu Informationen verschafft werden, so ist - mit den Worten der Generalanwältin - das naheliegende Medium hierfür heute das Internet (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 17. Juni 2010 - C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 96).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Dass die Veröffentlichung der Förderdaten den Wesensgehalt der genannten Rechte nicht berührt, ist unbestritten und angesichts ihrer begrenzten Eingriffstiefe und Reichweite nicht zweifelhaft (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 [ECLI:EU:C:2014:238], Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. - Rn. 39 f., Gutachten vom 26. Juli 2017 - 1/15 [ECLI:EU:C:2017:592], Accord PNR UE-Canada - Rn. 150).

    Was die gerichtliche Überprüfung anbelangt, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten, der jedoch im Bereich der Grundrechte insbesondere nach Art und Schwere des Eingriffs eingeschränkt sein kann (EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. - Rn. 47).

    Der Unionsgesetzgeber hat die Interessen ausgewogen zu gewichten und muss sich bei Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige (fr: strict nécessaire) beschränken (EuGH, Urteile vom 9. November 2010 - C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert - Rn. 76 f. und vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. - Rn. 52).

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17

    Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Dementsprechend ist die Veröffentlichung der Förderdaten im System des Persönlichkeitsschutzes des Grundgesetzes hinsichtlich der Eingriffstiefe lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:270918U7C5.17.0] - NVwZ 2019, 473 Rn. 33 ff.).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Auch die Verarbeitung bereits veröffentlichter personenbezogener Daten durch Dritte fällt in den Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (EuGH, Urteile vom 16. Dezember 2008 - C-73/07 [ECLI:EU:C:2008:727], Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Rn. 38 ff. und vom 13. Mai 2014 - C-131/12 [ECLI:EU:C:2014:317], Google Spain und Google - Rn. 29), die für das Jahr 2014 zu Grunde zu legen ist und die zwischenzeitlich von der Datenschutzgrundverordnung abgelöst wurde.
  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Auch die Verarbeitung bereits veröffentlichter personenbezogener Daten durch Dritte fällt in den Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (EuGH, Urteile vom 16. Dezember 2008 - C-73/07 [ECLI:EU:C:2008:727], Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Rn. 38 ff. und vom 13. Mai 2014 - C-131/12 [ECLI:EU:C:2014:317], Google Spain und Google - Rn. 29), die für das Jahr 2014 zu Grunde zu legen ist und die zwischenzeitlich von der Datenschutzgrundverordnung abgelöst wurde.
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Bei der Güterabwägung ist zugrunde zu legen, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten aus Art. 7 und 8 GRC auch berufsbezogene Tätigkeiten und Daten, mithin die Veröffentlichung individueller Förderdaten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01 [ECLI:EU:C:2003:294], Österreichischer Rundfunk u.a. - Rn. 73 ff. ).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Einer Vorlage gemäß Art. 267 AEUV bedarf es daher nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Rn. 21).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Unter mehreren geeigneten Maßnahmen ist die am wenigsten belastende zu wählen und die verursachten Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (EuGH, Urteile vom 7. September 2006 - C-310/04 [ECLI:EU:C:2006:521], Rat/Spanien - Rn. 97 und vom 12. Juli 2001 - C-189/01 [ECLI:EU:C:2001:420], Jippes u.a. - Rn. 81 m.w.N.).
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Dass die Veröffentlichung der Förderdaten den Wesensgehalt der genannten Rechte nicht berührt, ist unbestritten und angesichts ihrer begrenzten Eingriffstiefe und Reichweite nicht zweifelhaft (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 [ECLI:EU:C:2014:238], Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. - Rn. 39 f., Gutachten vom 26. Juli 2017 - 1/15 [ECLI:EU:C:2017:592], Accord PNR UE-Canada - Rn. 150).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17
    Unter mehreren geeigneten Maßnahmen ist die am wenigsten belastende zu wählen und die verursachten Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (EuGH, Urteile vom 7. September 2006 - C-310/04 [ECLI:EU:C:2006:521], Rat/Spanien - Rn. 97 und vom 12. Juli 2001 - C-189/01 [ECLI:EU:C:2001:420], Jippes u.a. - Rn. 81 m.w.N.).
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